Zum Vorliegen eines Sachmangels bei von im Werbeprospekt beschriebenen energietechnisch optimierend wirkenden Rolläden

Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008 – 2 C 239/05

Zum Vorliegen eines Sachmangels bei von im Werbeprospekt beschriebenen energietechnisch optimierend wirkenden Rolläden

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe von drei Rollomatik SK 36 – Außenrolläden mit Elektroantrieb, Blendenfarbe braun Ral 8019, Rolllädenprofil Alu, Rolllädenfarbe weiß, an den Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen.

Der Ausbau der Rollläden hat auf Kosten der Beklagten, fachgerecht und ohne Zurücklassen von Schäden am Haus des Klägers zu erfolgen.

Die Beklagte befindet sich mit dem Ausbau sowie der Rücknahme der Rollläden im Annahmeverzug.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger bestellte am 19.08.2004 bei der Beklagten die in der Urteilsformel
bezeichneten Rollläden zum Festpreis von 2.400,00 € einschließlich Lieferung und Montage. Die Beklagte nahm den Auftrag am 03.09.2004 an, lieferte die Rollläden am 03.11.2004 und baute sie am selben Tag ein. Der Kläger bezahlte die ihm am 04.11.2004 gestellte Rechnung und nahm die Rollläden in Gebrauch, rügte aber erstmals am 30.01.2005 und in der Folgezeit weitere Male, dass die Rollläden fehlerhaft seien. Die Beklagte wies die Mängelrügen zurück.

Mit seiner Klage vom 04.04.2005 verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Vertrags vom 19.08./03.09.2004. Ihm stehe ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, weil die Rollläden Sachmängel aufwiesen. Bei Frosttemperaturen frören die Lamellen zu und verhinderten ein Hochziehen der Rollläden bzw. bewirkten bei deren Herablassen ein Herausfallen aus der Führungsschiene.

Der Kläger beantragt die erkannte Verurteilung, während die Beklagte Klageabweisung verlangt.

Bei den vom Kläger gerügten Umständen handle es sich weder um Konstruktions- und Herstellungsfehler noch um besondere Mängel an den beim Kläger eingebauten Rollläden. Bei nachträglich montierten Außenrollläden der streitbefangenen Art komme es bei feuchter und kalter Witterung aus physikalischen Gründen zu solchen Erscheinungen. Es handle sich dabei aber nur um kurzfristige Funktionseinbußen und zu einem Herausrutschen aus der Führungsschiene komme es nicht zwangsläufig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen Steinkrüger. Wegen des Ergebnisses sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Vertrag vom 19.08./03.09.2004 ist gemäß den §§ 346 ff. und 434 ff. BGB in der vom Kläger beantragten Weise rückabzuwickeln. Dem Kläger hat ein Rücktrittsrecht zugestanden, das er durch die Klageerhebung ausgeübt hat. Es hat sich daraus ergeben, dass die Rollläden Sachmängel i.S.d. § 434 BGB aufweisen. Dabei kann offen bleiben, ob ihnen eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt oder sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignen. Ihnen fehlt nämlich auf jeden Fall eine Beschaffenheit, die der Kläger aufgrund konkreter Werbeaussagen der Beklagten objektiv berechtigt hat erwarten können.

Im Werbeprospekt der Beklagten heißt es u.a., durch die Rollläden entstehe eine energietechnisch optimierend wirkende Klimazone mit isoliertem Luftpolster zwischen Rolllädenbehang und Fensterscheibe. Das Ergebnis seien überdurchschnittlich gute Schall- und Wärmedämmwerte. Das System habe hervorragende energiesparende Eigenschaften. Die Wärme bleibe im Haus und die teure Energie werde gespart. Aufgrund der unstreitigen Umstände und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die streitbefangenen Rollläden eine danach zu erwartende Beschaffenheit indes nicht.

In den Wintermonaten und bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt kann Kondenswasser auf den Lamellen gefrieren und die Rollläden außer Betrieb setzen. Dies führt dazu, dass die Rollläden nicht hochgezogen oder erst gar nicht heruntergelassen werden können. Im einen Fall sitzen die Bewohner im Dunkeln, im anderen kommt Kälte ins Haus und Wärme entweicht. Die Rollläden sind also, worauf nach den Angaben des Sachverständigen in manchen Betriebsanleitungen hingewiesen werde, bei Frost nur bedingt einsetzbar. Im Prospekt der Beklagten fehlt ein solcher Hinweis, auch hat die Beklagte nicht dartun können, dass dem Kläger ein solcher Umstand bekannt gewesen ist oder er ihn hätte kennen müssen. Der Sachverständige hat zudem bestätigt, dass es bei dem Versuch, zugefrorene Rollläden herunterzulassen, konstruktionsbedingt zu einem Herausspringen aus der Führungsschiene kommen kann. Auch darauf hätte die Beklagte den Kläger hinweisen müssen, denn ihre Werbung suggeriert einen hohen Bedienungskomfort und lässt nicht ansatzweise Schwierigkeiten im Winter erwarten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280 I und II, 286 ff. BGB, 91 I 1, 708 Nr. 11, 709 und 756 I ZPO.

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